Redtube-Abmahnungen: So wurde die IP-Adresse ermittelt
Tausende Besucher und Besucherinnen des Erotikportals Redtube wurden abgemahnt, viele weitere sollen folgen. Kurz vor Weihnachten ist bei den Menschen Geld da und kaum jemand spricht gerne über eine Abmahnung wegen pornographischen Videos. Doch diese riesige Abmahnwelle hat einen enorm bitteren Beigeschmack: Zum ersten Mal überhaupt gibt es massenweise Abmahnungen wegen Streaming und nicht wegen File-Sharing. Die große Frage ist: Wie sind überhaupt die IP-Adressen der Nutzer ermittelt worden? Fünf Varianten gibt es.
Variante 1: IP-Adressen wurden von Redtube herausgegeben
Variante 1a: IP-Adressen wurden konkret wegen Urheberrechtsverletzung herausgegeben
Hier wird angenommen, der Rechteinhaber wendet sich zwecks Verfolgung von Urheberrechtsverletzung an Redtube und erbittet die Herausgabe von IP-Adressen. Sprich: Es gab die konkrete Anfrage an Redtube, alle IP-Adressen zu nennen, die ein entsprechendes Video aufgerufen haben. Redtube selbst beschwört, sie hätten dies nicht getan. Generell ist diese Variante auch eher auszuschließen, da Redtube bei Bekanntwerden dieses Vorgehens viele Besucher verlieren würde. Außerdem sind IP-Adressen von vor Tagen oder Wochen nicht mehr dem Anschlussinhaber zuordenbar, da IP-Adressen (zumindest in der Theorie) nicht auf Vorrat gespeichert werden. Bei Anwendung von § 101 UrhG insbesondere bei File-Sharing werden die IP-Adressauskünfte am selben Tag eingeholt, bevor also eine IP-Adresse neu vergeben wurde. Manche Access-Provider speichern die IP-Adresszuordnung zwar noch einige Tage, aber auf jeden Fall nicht über Wochen oder Monate.
Variante 1b: IP-Adresse wurden über Empfehlung-/Werbesystem weitergegeben
Von YouTube ist dies bekannt: Inhalteanbieter können bestimmte Videos definieren, die bei anderen Videos als „Empfehlenswert“ gelistet werden. Auch Google macht dies bei seiner Suchmaschine (Anzeigen am Anfang der Suchergebnisse). Damit der Werbungtreibende sicher gehen kann, dass nicht zu Unrecht Geld für die Anzeige seiner gewünschten Videos eingefordert wird, könnten die IP-Adressen angezeigt werden, die tatsächlich die empfohlenen Videos angeklickt haben. Nach deutschem Datenschutzrecht ist dies zwar nicht erlaubt, ob sich Redtube aber daran hält (und so ein System überhaupt einsetzt) ist aber fragwürdig. Ich halte diese Variante zwar für unwahrscheinlich, aber möglich. Es entsteht aber das Problem, dass damit aber nicht bewiesen ist, dass ein Video tatsächlich angesehen wird, sondern lediglich die Videoseite aufgerufen wurde (siehe unten).
Variante 2: Schadsoftware
An manchen Stellen wird über clientseitige Schadsoftware spekuliert, die auf den Rechnern der abgemahnten Personen installiert wurde, die dann quasi selbständig solche Videos aufgerufen haben sollen. Auch wenn auf einigen Computern Viren gefunden wurden, halte ich dies für praktisch ausgeschlossen.
Variante 3: Werbebanner
Variante 3a: Werbebanner neben den Videos
Wie fast jede Website enthält auch Redtube Werbebanner, die an den Rändern der Seite angezeigt werden. Diese Werbebanner, egal ob es sich dabei um normale Grafiken oder Flash-Animationen handelt, liegen meist auf abweichenden Servern. Durch die Einbindung erhalten sie nicht nur die IP-Adresse des aufrufenden Computers, sondern auch die Information auf welcher Seite genau der Werbebanner angezeigt wird. Hierdurch könnte herausgefunden werden, dass der Werbebanner auf einer Seite angezeigt wird, die ein entsprechendes Video enthält. Allerdings, und dies ist ein wichtiger Punkt, es ist völlig unklar, ob der Nutzer das Video überhaupt gestartet hat. Möglicherweise sieht er das Video nicht einmal, da er kein Flash installiert hat oder ein Flash-Blocker verwendet. MP4-Fallbackvideos müssen in der Regeln immer manuell gestartet werden. Sollte diese Variante angewandt worden sein, ist davon auszugehen, dass ein tatsächliches Abspielen des Videos gar nicht bewiesen werden könnte. Analogie: Nur weil ich ohne Fahrkarte auf einem Bahnsteig stehe während ein Zug einfährt, heißt es ja nicht, dass ich auch ohne Ticket in den Zug einsteige und mitfahre.
Variante 3b: In-Video-Werbung (Flash)
Um tatsächlich nachweisen zu können, dass ein Video abgespielt wurde, müsste die Werbung in dem Video selbst angezeigt werden (siehe Screenshot).
Beispielvideo mit In-Video-Werbung von dailygrace auf YouTube
In diesem Fall kann sogar herausgefunden werden, ob das Video komplett oder nur bestimmte Abschnitte angesehen wurden. Ebenso lässt sich natürlich auch die IP-Adresse des Nutzers ermitteln. Es gilt nun zu prüfen, ob Redtube In-Video-Werbung einsetzt oder eingesetzt hat. Möglicherweise war der verwendete Werbebanner auch transparent und diente lediglich der IP-Adressermittlung. In-Video-Werbung ist ausschließlich mit Flash möglich. Wer Flash blockiert hat oder ein Gerät verwendet, das kein Flash unterstützt (z. B. iPad) kann solche Werbung nicht sehen.
Generell ist zu empfehlen, Flash komplett zu deaktivieren oder einen Flash-Blocker wie z. B. Click2Flash zu nutzen. Ich bin zwar kein Jurist, würde jedoch behaupten, dass IP-Adressermittlung über Werbung, die außerhalb eines Streamingvideos angezeigt wurde, nicht ausreichend ist. Es wäre daher interessant zu erfahren, ob es überhaupt abgemahnte Personen gibt, die Redtube ausschließlich über ein iPad (o. ä.) aufgerufen haben.